Die Informationen in dieser Rubrik betreffen nur die von Empreva erbrachten Dienstleistungen und richten sich ausschließlich an angeschlossene Organisationen. Sie müssen zuvor überprüfen, ob Ihre Dienststelle bezüglich der Gesundheitsüberwachung tatsächlich Empreva angeschlossen ist. Bitte sehen Sie sich vorab die Tabelle der Mitglieder an.

  1. Vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands
  2. Periodische Beurteilung des Gesundheitszustands
  3. Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit
  4. Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit
  5. Spontane Konsultation
  6. Programm zur Wiedereingliederung
  7. Mutterschutz
  8. Untersuchung betreffend endgültige Arbeitsunfähigkeit und medizinische höhere Gewalt
  Art der Konsultation Beschreibung
1.

Die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands

- Vorgeschrieben für :
  • die Arbeitnehmer, die im Begriff sind, eine Tätigkeit mit einem bestimmten Risiko, eine Sicherheitstätigkeit oder eine Tätigkeit mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen (die daher eine erhöhte Konzentration erfordert) aufzunehmen.

  • die Arbeitnehmer, die im Begriff sind, die Funktion zu wechseln und eine Tätigkeit mit neuen oder erhöhten Risiken aufzunehmen..

- Die Beurteilung soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer für ihre neue Tätigkeit geeignet sind..
- Die mit solchen Tätigkeiten verbundenen Risiken müssen Empreva zuvor vom Arbeitgeber mitgeteilt warden.

Weitere Details zur vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands.

2.

Die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands

- Betrifft nur Arbeitnehmer, die der Gesundheitsüberwachung unterliegen.
- Die Beurteilung soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nach wie vor in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.

Weitere Details zur periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands.

3. Die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit - Betrifft nur die Arbeitnehmer, die der Gesundheitsüberwachung unterliegen und die nach einer Abwesenheit von mindestens vier Wochen (beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder einer Entbindung) oder weniger, wenn der Arbeitsarzt dies für notwendig erachtet, die Arbeit wieder aufnehmen.
- Zweck der Untersuchung ist, zu beurteilen, ob die Person tatsächlich in der Lage ist, die Arbeit wieder aufzunehmen oder ob besondere Einrichtungen erforderlich sind.
- Diese Untersuchung findet nach Wiederaufnahme der Arbeit statt.

Weitere Details zur Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit.
4. Der Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit Möglichkeit für alle Arbeitnehmer der angeschlossenen Dienststellen, unabhängig davon, ob sie der Gesundheitsüberwachung unterliegen.
- Der Besuch betrifft Arbeitnehmer, die mindestens vier Wochen arbeitsunfähig sind (zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung oder einer Entbindung) und die der Meinung sind, dass Anpassungen ihrer Arbeitsumgebung notwendig sind.
- Dieser Besuch findet vor Wiederaufnahme der Arbeit statt.

Weitere Details zum Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit.
5. Die spontane Konsultation Möglichkeit für alle Arbeitnehmer der angeschlossenen Dienststellen, unabhängig davon, ob sie der Gesundheitsüberwachung unterliegen.
- Betrifft aktive Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass ihre Gesundheit aufgrund unzureichender Präventionsmaßnahmen gefährdet ist.

Weitere Details zur spontanen Konsultation.
6. Das Programm zur Wiedereingliederung - Für alle Arbeitnehmer, die die vereinbarte Arbeit vorübergehend oder endgültig nicht mehr ausüben können.
- Der Arbeitnehmer kann eine Beurteilung des Gesundheitszustands beantragen, deren Zweck seine Wiedereingliederung an einem anderen oder besser angepassten Arbeitsplatz ist.

Weitere Details zum Programm zur Wiedereingliederung. 

Weitere Details zum Programm zur Wiedereingliederung. 

7. Mutterschutz - Kann in zwei Fällen gelten:
  • Fall 1: Konsultation für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die eine mit Risiken verbundene Tätigkeit ausüben. Eine Konsultation muss so schnell wie möglich, nachdem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informierte, stattfinden.
  • Fall 2: Möglichkeit für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die der Meinung sind, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Risiko besteht, eine Konsultation zu beantragen.

- Das Ziel besteht darin, zu überprüfen, ob die Arbeitnehmerin noch in der Lage ist, ihre aktuelle Tätigkeit ohne Risiken für sie oder das ungeborene Kind auszuüben.

Weitere Details zum Mutterschutz.

8.

Untersuchung betreffend endgültige Arbeitsunfähigkeit und medizinische höhere Gewalt

Mit der medizinischen Untersuchung soll festgestellt werden, ob ein Vertragsangestellter endgültig unfähig ist, eine vereinbarte Arbeit auszuüben.

Ist der Vertragsangestellte endgültig unfähig, eine Arbeit gemäß Arbeitsvertrag auszuüben, besteht die Möglichkeit, medizinische höhere Gewalt geltend zu machen, um den Arbeitsvertrag zu beenden.

Dieses Verfahren ist gemäß Artikel 34 des Gesetzes über die Arbeitsverträge vorgesehen und in Artikel I.4-82/1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beschrieben und kann geltend gemacht werden durch:

  • den Arbeitnehmer
  • den Arbeitgeber

Weitere Details zur Mitteilung betreffend die endgültige Arbeitsunfähigkeit