Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, Gegenstand von Gewalt oder Mobbing zu sein oder wenn er glaubt, mit psychosozialen Risikofaktoren konfrontiert zu sein, die für ihn zu negativen Arbeitsbedingungen führen, sieht die Gesetzgebung vor, dass er beim Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einen informellen oder formellen Interventionsantrag stellen kann.

Informelle Interventionsanträge

Bei der informellen Vorgehensweise bieten sich dem Arbeitnehmer drei Möglichkeiten:Depositphotos_31199495_xl-2015_1.jpg

  • Anhörungsgespräch
  • Intervention des Gefahrenverhütungsberaters
  • Mediation

Der Arbeitnehmer kann beispielsweise den Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson bitten, bei einer anderen Person (Vorgesetzter, Kollege usw.) zu intervenieren, um eine Differenz beizulegen oder hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu intervenieren. Ziel ist das Anstreben einer rücksichtsvollen Vereinbarung, die den Interessen beider Parteien entspricht. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit oder eines Konflikts kann der Gefahrenverhütungsberater auch die Durchführung einer Mediation vorschlagen.

Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, sich mit dem Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson zu treffen, um sich zu bestimmten Problemen bei der Arbeit zu äußern, ohne dass deshalb eine Intervention erfolgen muss. Die Entscheidung liegt beim Arbeitnehmer. Vertraulichkeit und Anonymität sind gewahrt.


Formelle Interventionsanträge

Bei der Stellung eines formellen Interventionsantrags wird ein datiertes und unterschriebenes Dokument mit einer detaillierten Beschreibung der problematischen Arbeitssituation erfasst. Im Unterschied zum informellen Weg handelt es sich hier um ein offizielles Verfahren, das die Erfassung von Zeugenaussagen und die Erstellung einer „Diagnose“ der Situation durch den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte beinhalten kann.

Sobald Ihr Antrag vom Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte akzeptiert ist, wird der Arbeitgeber darüber informiert. 

Zwei Fälle sind denkbar:

  • Im Falle der Einreichung eines Antrags auf weitgehend kollektive psychosoziale Intervention schlägt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber vor, eine Analyse der psychosozialen Risiken durchzuführen.
  • Im Fall einer weitgehend individuellen psychosoziale Intervention hört der Gefahrenverhütungsberater die Personen an, deren Aussage er für die Prüfung der Arbeitssituation für hilfreich halt.

Sobald die Analyse erstellt ist, legt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber ein schriftliches Gutachten vor, das verschiedene Vorschläge für Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ruhigen Arbeitsklimas enthält. Im Falle eines formellen Interventionsantrags aufgrund von Gewalt und/oder Mobbing oder sexueller Belästigung wird der Arbeitgeber über die Einreichung des Antrags und den Schutz des Arbeitnehmers vor damit verbundenen Repressalien informiert. Nach Prüfung der Arbeitssituation legt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber ein schriftliches Gutachten vor, damit dieser geeignete Maßnahmen zur Beendigung der Situation treffen kann.


Weitere Informationen: www.beschaeftigung.belgien.be

Näheres erfahren Sie in den FAQ.